Deutsches Kartoffelmuseum Fußgönheim e. V.

 

Satzung

 

A. Allgemeines

 

§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „ Deutsches Kartoffelmuseum Fußgönheim e.V. " Vereinsjahr ist das Kalenderjahr, Sitz des Vereins ist Fußgönheim

 

§2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1)   Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die museale Darstellung der geschichtlichen Entwicklung des Kartoffelanbaus und der Kartoffelverwertung in Deutschland. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung, insbesondere dadurch, dass seine Sammlungen zu Studienzwecken für die Geschichte der Kartoffel zur Verfügung stehen.

 

(2)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Vereinsämter

(1)  Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

(2)  Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal für Büro und Museum bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnis­mäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.

 

B. Mitgliedschaft

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)       Mitglied können unbescholtene Personen, sowie Firmen, Verbände, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Vereine werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, des Standes, des Alters und der Wohnung, schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Ver­treters nachweisen.

 

(2)       Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.

(3)       Über die Aufnahme des Bewerbers in den Verein entscheidet der Vorstand.

 

(4)       Mitglieder, die sich besondere Verdienste im Vereinsinteresse erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.

 

§ 5 Rechten und Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder sind verpflichtet die Museumsarbeit und die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

 

(2)   Die Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

 

§ 6 Beitrag

(1)  Der Beitrag ist im voraus jährlich zu entrichten. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.

(2)  Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Mitglieder, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

 

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch a) Tod, b) freiwilligen Austritt c) Ausschluss

(2)  Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September gemeldet sein.

(3)  Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere,

a)                   grobe Verstöße gegen Satzung und Interesse des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane;

b)                   unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

c)                   Verweigerung der Beitragszahlung unter den Voraussetzungen des §6 Abs. (2), Sätze 1 und 2.

 

C. Vereinsorgane

 

§8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

c) der Beirat.

 

§ 9 Vorstand

(1)  Der Vorstand setzt sich zusammen aus

 

a)    dem/der Vorsitzenden

b) bis zu zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schriftführer / der Schriftführerin; ihm / ihr kann ein Stellvertreter hinzu gewählt werden

d) dem Rechner (Schatzmeister) / der Rechnerin (Schatzmeisterin); ihm / ihr kann ein Stellvertreter hinzu gewählt werden

e) bis zu zwei Museumswarten

f) den Mitgliedern des Beirates

 

(2)  Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Auf Antrag der Versammlung ist eine Wahl durch Handzeichen möglich.

(3)  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amts­dauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtzeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihen der Vereinsmitglieder.

(4)  Die Mitglieder des Beirates gehören mit beratender Stimme dem Vorstand an. Ein Beiratsmitglied ist immer der / die amtlicher Vertreter(in) (=Ortsbürgermeister(in), Ortsbeigeordnete) der Gemeinde Fußgönheim.

 

§ 10 Geschäftsbereich des Vorstandes

(1)   Der 1. Vorsitzende und seine beiden gleichberechtigten Stellvertreter sind der geschäftsführende Vorstand. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten des Vereins (§ 26 Absatz 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Eine konträre Zielrichtung der handelnden Personen untereinander ist ausgeschlossen.

(2)   Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in allen den Verein verpflichtenden Rechtshandlungen und Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

 

§11 Beschlussfassung des Vorstandes

(1)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ein­geladen sind und mindestens ein Viertel der Mitglieder an­wesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmen­mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vor­sitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(2)    Über den Ablauf der Sitzungen und die Beschlüsse des Vor­standes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§12 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten sechs Monaten des Jahres statt. Sie wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Maxdorf einberufen. Die Ein­berufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

 

§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1)  Die Mitgliederversammlung beschließt über

 

a) die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) die Wahl des Vorstandes,

d) die Wahl des Beirates,

e) die Wahl des Kassenprüfers,

f) Satzungsänderungen,

g) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

h) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

i) die Auflösung des Vereins.

 

(2)  Die Mitgliederversammlung ist wegen der hohen Zahl auswärtiger Mitglieder unabhängig von der Zahl der er­schienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3)  Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(4)  Anträge an die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mit­glieder sind mindestens 5 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

(5)  Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem 1. Schriftführer zu unter­zeichnen ist.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen ein­berufen. Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mit­glieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tages­ordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außer­ordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§15 Beirat

(1)   Der Beirat besteht aus mindestens 5  Mitgliedern. Er wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

(2)   Der Beirat hat eine beratende Funktion.  Er unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben.

 

§16 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mit­gliederversammlung gewählten Mitgliedern geprüft. Die Kassen­prüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Rechners.

 

D. Ausschüsse

 

§17 Einsetzung von Ausschüssen

Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Auf­gaben einzusetzen.

 

E. Schlussbestimmungen

 

§ 18 Auflösung des Vereins

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Ortsgemeinde Fußgönheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im musealen Bereich zu verwenden hat.

 

§ 19 Inkrafttreten der Satzung

Die Urfassung der Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 5.10.1987 beschlossen. Sie trat in Kraft, nachdem der Verein am 26. 01.1988 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen wurde.

 

Fußgönheim, 07. September 2016

 

Zusätzliche Informationen

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